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OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 132/13; BGH, 13.08.2015 – VII ZR 89/15 (NZB zurückgenommen) – “Keine Vollmacht des Projektleiters


Das Oberlandesgericht Frankfurt hat – wie bereits viele Obergerichte in der Vergangenheit – ein weiteres Mal klargestellt, dass die Behauptung einer mündlichen Beauftragung durch einen beim vermeintlichen Auftraggeber nicht beschäftigten Projektleiter (gleiches gilt für den Architekten des Bauherren) in aller Regel nicht zur Verpflichtung des Bauherrn führt, da weder eine organschaftliche noch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Erteilung von Aufträgen regelmäßig vorliegt. Auch die Grundsätze der Anscheins- und der Duldungsvollmacht greifen regelmäßig nicht ein, im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt, dass der Auftraggeber auf seinem „E-Mail-Briefkopf“ ausdrücklich vermerkt hatte, dass für das Zustandekommen eines Vertrages eine beidseits schriftliche Vereinbarung erforderlich ist. Die Entscheidung wurde durch Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

Auch wenn dieser Entscheidung einige Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht zugrunde lagen, ist weiterhin allen am Bau Beteiligten zu raten, sich nicht darauf zu verlassen, dass der Bauleiter/Projektleiter/Architekt, auf der Baustelle Arbeiten anweist, sondern es ist die Zustimmung/Beauftragung des Bauherrn zu einer entgeltlichen Leistung unbedingt einzuholen. Ist diese vor Ort nicht zu bekommen, muss gegebenenfalls über eine Mail/ein Telefax das Angebot/Nachtragsangebot zugesandt und darauf hingewiesen werden, dass die weitere Ausführung der Arbeiten (sofern das zutrifft) bis zur Klärung/Erteilung des Nachtragsauftrags behindert ist.

Diese Nachtragsangebote sind immer zumindest auch an den Bauherrn, parallel gegebenenfalls an Architekt/Bauleiter zuzuleiten.