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OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – 21 U 71/14 – “Mangelhafte Leistung: Der Werkunternehmer trägt das volle Risiko bei der Ersatzvornahme


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen immer wieder übersehenen Grundsatz bei der Bewertung, ob vom Bauherrn aufgewandte Mangelbeseitigungskosten notwendig sind oder nicht, in einer Entscheidung vom 30.04.2015 herausgearbeitet/betont:

Der Bauunternehmer hatte die Bodenplatte eines Bauwerks vertragswidrig ausgeführt, so dass es zu Feuchtigkeitsstellen im Gebäude kam, er hat die Mängel nicht beseitigt. Der Bauherr hat dann im Rahmen der Selbstvorname/Ersatzvornahme verschiedene Aufwendungen getätigt, deren Erforderlichkeit der Unternehmer im Verfahren unter Vorlage eines Gutachtens bestritt. Das Oberlandesgericht hat hierzu – richtigerweise – ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom Bauherrn getätigten Aufwendungen zur Mangelbeseitigung auf überhöhte Rechnungen der mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen zurückzuführen sind oder nicht, sondern eine erfolgreiche Einwendung gegen die Ersatzvornahmenkosten erst dann vorliegt, wenn sie derart überhöht sind, dass die Bauherren durch die Beauftragungen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Wir zitieren:

„Grundsätzlich sind sämtliche Mangelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Im Übrigen trägt der Auftragnehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (Senat, Urteil vom 07.06.2011, 21 U 100/10)“.

Für den Handwerker zeigt sich anhand dieser Entscheidung, dass die Verweigerung der Mangelbeseitigung zu äußerst unangenehmen Folgen und sehr hohen Kosten (im Vergleich zu den betriebsinternen Kosten einer Mangelbeseitigung) führen kann. Bauherren sollten im Bereich der Ersatzvornahme natürlich trotzdem immer nach einer kostengünstigen Lösung suchen und sich bei der Auftragsvergabe so verhalten, als müssten sie die Kosten im Ergebnis selbst bezahlen. Hilfreich kann es sein, bei der Frage, welche Maßnahmen erforderlich sind, einen Sachverständigen vorab einzuschalten und natürlich im Rahmen der Auftragsvergabe mehrere Angebote einzuholen, soweit die Zeit dafür ausreicht und Unternehmer, die bereit sind, die Arbeiten auszuführen, gefunden werden können.