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BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 – “Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen


Es ist mittlerweile anerkannt, dass bei Vorliegen entsprechender Grundlagen die Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind im Falle des Scheiterns der Ehe in Betracht kommt. Ist festzustellen, dass Grundlage der Zuwendung auch der Umstand ist, dass die Schenkung dem eigenen Kind, durch das Bestehen der Ehe, zugute kommt, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich (BGHZ 184,190/NJW 2010, 2202).

Es hatte nunmehr der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 (NJW 2015, 690) Gelegenheit weitere diesbezüglich grundsätzliche Frage zu klären. Grundlage war, dass der Antragsteller und dessen Ehefrau, welche Ansprüche insoweit an den Antragsteller abgetreten hat, auf das Konto des Schwiegersohnes in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 2008 laufende monatliche Beträge überwiesen haben, zunächst DM 800,00, später EUR 409,00. Grundlage des Antrages auf Rückzahlung war, dass die Beträge zur Erbringung der Darlehensleistung wegen Finanzierung eines gemeinsamen Wohnhauses der Eheleute gedacht gewesen seien. Der Antragsteller hat die hälftigen monatlichen Zahlungen zurückgefordert, nach Scheidung der Ehe zwischen der Tochter und dem Schwiegersohn, wobei diese zusammen mit der Auseinandersetzung des Miteigentums auch eine Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen hatten.

In erster Instanz wurde der Antrag im Wesentlichen abgewiesen, in zweiter Instanz ein erheblicher Betrag zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Grundsätze über die Rückforderung einer Schenkung von Schwiegereltern wurden jedoch bestätigt. Es wurde weiter bestätigt, dass eine entsprechende Zuwendung zur Vermögensbildung auch in laufenden monatlichen Beträgen erfolgen kann, dann, bei vorgesehener Verwendung für Darlehensraten jedoch nur in Höhe des Tilgungsanteils. Einer pauschalen zeitlichen Einschränkung, nach Bestand der Ehe, wurde eine Absage erteilt, vielmehr auf eine erforderliche Entscheidung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten verwiesen.

Nach der im Jahr 2010 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich von Zuwendungen an ein Schwiegerkind muss eine solche Zuwendung grundsätzlich bei der Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Rahmen einer Trennung und Scheidung berücksichtigt werden.