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LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014 – 37 O 34/14 KfH – “Zulässigkeit des Erwerbs von Facebook-Likes


Das Landgericht Stuttgart hat es durch Beschluss vom 06.08.2014 (37 O 34/14 KfH) einem Unternehmen untersagt, durch gekaufte Facebook-Likes/-Fanpakete auf sich aufmerksam zu machen. Nach Auffassung des Landgerichts stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Dafür spricht, dass mit dem Kauf von Fanpaketen der unzutreffende Eindruck einer bestimmten Bekanntheit/Beliebtheit des Unternehmens erweckt wird und hierdurch gegebenenfalls auch ein besonderes Vertrauen in das Unternehmen suggeriert wird, das tatsächlich nicht besteht.

Beim Kauf solcher Fanpakete ist daher Zurückhaltung geboten, auch wenn natürlich unwahrscheinlich ist, dass ein Wettbewerber den Kauf bemerkt. Im vorliegenden Rechtsstreit war es nach Medienberichten so, dass das relativ neue Unternehmen innerhalb kürzester Zeit über 14.500 Likes sammelte, wobei ein Wettbewerber festgestellt hat, dass die meisten Fans aus Indonesien, Indien und Brasilien stammten, Länder, in denen das Unternehmen gar nicht tätig ist.