Project Description
LG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 506/14 – “Regress des Versicherers – fehlender Führerschein”
Für fremde Schäden, verursacht durch ein Kraftfahrzeug, tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Im Außenverhältnis, gegenüber dem Geschädigten, gilt dies ausnahmslos. Die Schadensersatzleistung ist durch den eigenen Versicherer im Innenverhältnis, gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer/Schädiger auch regelmäßig endgültig zu tragen und es erfolgt eine „wirtschaftliche Beteiligung“ am Schaden durch den Versicherungsnehmer/Schädiger ausschließlich durch die Rückstufung, höhere Versicherungsbeiträge für eine Zeitdauer von ca. 5 Jahren.
Im Falle der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gegenüber dem eigenen Versicherer kann dieser jedoch Regressansprüche geltend machen, welche geschäftsplanmäßig auf EUR 5.000,00 je Verstoß begrenzt sind. Solche Obliegenheitsverstöße, welche üblicherweise zum Regress führen, sind Fahrten unter Alkoholeinfluss oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Dies zieht für den betroffenen Autofahrer nicht nur Konsequenzen bezüglich des Führerscheins nach sich, sondern regelmäßig auch, für den Fall der Verursachung eines Fremdschadens, den Regress des eigenen Versicherers.
Das Landgericht Oldenburg hatte nunmehr in einem Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 506/14 (r+s 2015,493) darüber zu entscheiden, ob ein solcher Regress gegenüber einem Versicherungsnehmer/Arbeitgeber auch wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besteht. Zunächst wurde deutlich gemacht, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, r+s 1988, 251) der Fahrzeughalter/Arbeitgeber sich stets vergewissern muss, ob diejenige Person/der Arbeitnehmer, welchem ein Fahrzeug überlassen wird, auch im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Dabei muss diese Überprüfung regelmäßig durch die eigene Einsicht in den Führerschein, im Original, erfolgen. Auf Erklärungen des Fahrers/Arbeitnehmers darf sich der Fahrzeughalter nicht verlassen.
In dem zu entscheidenden Fall wurde jedoch der Obliegenheitsverstoß als nicht so gravierend angesehen, als dass dies einen Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer begründet hätte. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Fahrzeughalter/Arbeitgeber aus diversen anderen Quellen so viel Anhaltspunkte hatte, dass dieser realistischerweise davon ausgehen musste, dass eine gültige Fahrerlaubnis besteht, unter anderem durch die Erklärung des früheren Arbeitgebers, der Mitarbeiter habe langjährig beanstandungsfrei diverse Kraftfahrzeuge gefahren.
Die Entscheidung zeigt, dass ein Fahrzeughalter bei Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Überlassung des Fahrzeugs an Dritte sorgfältig arbeiten muss, im Übrigen drohen auch ein Regress im Schadensfall sowie strafrechtliche Konsequenzen. Weiter zeigt sich durch die Entscheidung jedoch, dass die Argumentation im jeweiligen Einzelfall von erheblicher Bedeutung ist.