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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 U 87/20

BGH Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 174/20 – “Ohne Frist zur Mangelbeseitigung keine berechtigte Selbstvornahme“


Das Oberlandesgericht Oldenburg hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof folgende Situation entschieden:

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind während des Bauvorhabens bereits in Streit gekommen, der Auftragnehmer verlangt Abschlagszahlungen. Der Auftraggeber verweigert diese und fordert den Auftragnehmer auf, von ihm verursachte Beschädigungen/Mängel zu beseitigen. Eine Frist setzt er dabei nicht. Der Vertrag wird nachfolgend gekündigt und der Auftraggeber lässt die Arbeiten durch Dritte fertigstellen, auch in dem Bereich, in dem Mängel und Schäden moniert wurden. Er macht nun widerklagend die Selbstvornahmekosten geltend. Das Oberlandesgericht entscheidet hierzu wie folgt:

„Grundsätzlich muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch im Falle der Kündigung des Werkvertrages die Möglichkeit geben, selbst schwerwiegende und zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, 5. Auflage, 8. Teil Rn. 99, 113). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mängel der Leistung bereits der Kündigungsgrund waren (vgl. Kniffka a.a.O. Rn.102, 107; Althaus in Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 8 Abs. 3 Rn. 56, 59). Dann liegt in der Leistungsaufforderung, die erfolglos bleibt und schließlich zur Kündigung wegen Mängeln führt, bereits die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung im Sinne des Gewährleistungsrechts.“

Im weiteren weist das Oberlandesgericht auch darauf hin, dass die Frist zur Aufnahme von Mangelbeseitigungsarbeiten ebenfalls nicht ausreiche, da die nicht fristgerechte Aufnahme der Arbeiten nichts darüber besage, ob die Mangelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist erfolge.

Es ist und bleibt weiterhin erforderlich, auch nach der Kündigung eines Bauvertrages, dass der Auftraggeber dem Unternehmer die Möglichkeit gibt, vorhandene Mängel zu beseitigen und ihm dabei eine angemessene Frist setzt, das zu tun, ansonsten besteht das hohe Risiko, dass der Auftraggeber auf den Kosten der Ersatzvornahme „sitzen bleibt“.