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Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 04.03.2019 – 29 U 7/18

BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – VII ZR 67/19 – “Zahlung der Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis“


Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Klage eines Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Rückzahlung auf Abschlagsrechnungen überzahlter Beträge zu entscheiden.

Der Besteller hatte nach seiner Auffassung über Abschlagsrechnungen einen zu hohen Betrag bezahlt und hat den Auftragnehmer auf Rückzahlung von über EUR 200.000,00 verklagt. Die Klage war im Ergebnis erfolgreich. Soweit hier von Interesse hatte der Auftraggeber auch Abschlagsrechnungen und dort enthaltene Nachtragsleistungen bezahlt und im Rahmen der Prüfung der Abschlagsrechnungen diese Nachtragsleistungen auf der Rechnung selbst auch bejahend kommentiert. Das Oberlandesgericht führt hierzu aus, dass Abschlagsrechnungen nur vorläufigen Charakter haben und demgemäß auch handschriftliche Anmerkungen, unabhängig davon, ob sie unterschrieben sind oder nicht, allenfalls vorläufigen Charakter haben können und kein endgültiges Anerkenntnis darstellen. Auch in der Zahlung selbst sei kein Anerkenntnis zu sehen, da es sich nur um vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen handele.

Das Oberlandesgericht betont im Rahmen der Entscheidung, dass es auch im Rückforderungsprozess des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer der Auftragnehmer ist, der die Rechtfertigung für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlungen darlegen und beweisen muss, er also die Beweislast dafür trägt, dass alle abgerechneten Forderungen auch tatsächlich bestehen und rechtlich begründet sind. Das hat im vorliegenden Verfahren der Auftragnehmer nicht getan, sondern sich vielmehr auf die Argumentation konzentriert, dass seine Abschlagsrechnungen und die darin enthaltenen Forderungen über die Zahlungen und Kommentare „anerkannt“ sind, trotz entgegenstehenden Hinweis des Gerichts. Ein in diesem Verfahren über EUR 200.000,00 teurer Fehler.