Project Description
BAG, Urteil vom 27.04.2021-2 AZR 540/20 – “Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes“
Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.04.2021 über die Frage, ob Geschäftsführer bei der Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl zu berücksichtigen sind, soweit es sich um Fremdgeschäftsführer handelt, entschieden. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass vom Europäischen Gerichtshof Grundsätze entwickelt wurden, wonach der sogenannte Fremdgeschäftsführer, also derjenige Geschäftsführer, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist, unionsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes indes verneint. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht ist nicht nach europäischen Vorgaben gefasst und auszulegen, es bleibt also beim nationalen Arbeitnehmerbegriff, wie er sich aus § 611a Abs. 1 BGB ergibt und danach sei auf die Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer abzustellen. Diese ist bei den beiden Fremdgeschäftsführern im konkreten Einzelfall vom Kläger, der sich darauf berufen hatte, dass es (mit den beiden Fremdgeschäftsführern) mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb gebe und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde, weder dargelegt noch bewiesen worden.
Fremdgeschäftsführer können in die Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl dann einzubeziehen sein, wenn sie faktisch aufgrund Weisungsgebundenheit als Arbeitnehmer einzustufen sind. Dabei handelt es sich aber um extreme Ausnahmefälle, ansonsten gilt der – altbekannte – Grundsatz, dass Geschäftsführer bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu berücksichtigen sind.