Project Description

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – “Nicht eheliche Lebensgemeinschaft – Rücktritt von der Schenkung der Eltern“


Es hatte sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 mit einem Rückforderungsanspruch aufgrund Schenkung an nicht eheliche Lebensgefährten durch die Eltern der Frau zu befassen. Die Tochter der Schenker hat in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Partner gelebt, dies seit 2002. Im Jahr 2011 hat das Paar eine Immobilie erworben, hierzu haben die Eltern der Frau einen Betrag von EUR 104.109,10 schenkweise beigetragen. Nach der Überzeugungsbildung bereits der I. Instanz (LG Potsdam, Urteil vom 20.8.2015 – 2 O 166/14) ist aufgrund der Umstände eine Schenkung an beide Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu gleichen Teilen anzunehmen.

Durch den Bundesgerichtshof wurde die Entscheidung der vorherigen Instanzen, wonach die anteilige Schenkung zurückzubezahlen ist, aufgrund Scheiterns der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, bestätigt. Im Urteil werden durch den Bundesgerichtshof zunächst die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze für den Schenkungsvertrag dargelegt. Sodann wird in Anschluss an die Rechtsprechung in Bezug auf Schenkungen durch Eltern an ein Ehepaar, im Falle des Scheiterns der Ehe, ausgeführt, dass auch der dauerhafte Bestand der gemeinsamen Nutzung einer Immobilie im Rahmen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages sein kann. Für die Annahme der Geschäftsgrundlage wurde das Argument herangezogen, dass je stärker die zukünftigen Lebensverhältnisse des Beschenkten beeinflusst werden umso mehr die Vorstellung des Schenkenden hinsichtlich dieser zukünftigen Nutzung Bedeutung gewinnt. Dies wirkt sich typischerweise im Falle der Schenkung einer Immobilie oder eines größeren Geldbetrages für eine solche aus.

Weiter wurde durch den Bundesgerichtshof zur Begründung des Rückforderungsanspruches, nach Rücktritt vom Schenkungsvertrag, ausgeführt, dass im Falle einer relativ zeitnahen Trennung der Beschenkten nach der Zuwendung im Zweifel von einem vollen Rückforderungsanspruch auszugehen ist. Für die Frage wann es sich um einen solchen relativ kurzen Zeitraum handelt, wurde eine Parallele gezogen zum nachehelichen Unterhalt, § 1579 Nr. 1 BGB, durch welchen eine Ehe von kurzer Dauer bei einem Zeitraum bis zwei Jahren angenommen wird.

Im Falle von Schenkungen an Partner einer Lebensgemeinschaft, gleich ob mit Trauschein oder nicht, bedeutet die Entscheidung, dass jedenfalls bei Übertragung von Immobilien

oder Geldbeträgen hierfür innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Zuwendung, im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft, die Rückforderung in voller Höhe gegenüber dem beschenkten Teil ohne verwandtschaftliche Beziehung mit guter Erfolgsaussicht geltend gemacht werden kann.