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LG München, Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 1397/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 – “Jameda Teil III: Anspruch auf Löschung?“


Im Februar 2018 hatte der Bundesgerichtshof die Bewertungs-Plattform für Ärzte jameda verpflichtet, das Profil einer Ärztin zu löschen (Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17, SRF-Newsletter 3/2018), wobei sich jameda in der Folge dazu entschieden hat, statt einer Löschung Änderungen vorzunehmen, um so das Geschäftsmodell aufrechtzuerhalten. Aktuell laufen zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit jameda, die sich mit der derzeitigen Gestaltung der Seite befassen. Zuletzt hat das Landgericht München drei Ärzten Recht gegeben, die auf Löschung geklagt haben (Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 1397/18, 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18).

Streitentscheidend ist die Frage, ob jameda bloßer Informationsvermittler ist, dann ist nach der älteren Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 die Veröffentlichung der Daten nicht zahlender Ärzte zulässig oder ob jameda mit dem Geschäftsmodell die zahlenden Ärzte (Premium-Mitglieder) begünstigt. Das LG München hat beanstandet, dass auf den Profilen der Basiskonten sogenannte Expertenratgeber-Artikel zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht werden, während dies auf den Profilen von Platinkunden nicht der Fall ist. Nach Auffassung des LG erfülle die Bewertungsplattform eine gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion nur, solange jameda die Stellung als neutraler Informationsvermittler wahrt und seinen zahlenden Kunden keine verdeckten Vorteile verschafft. Letzteres sei aber gegeben, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basismitglieder auf dem Portal als Werbeplattform für Premiummitglieder genutzt würden und letzteren durch die Darstellung einen Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Demgemäß wurde jameda zur Löschung der Profile bzw. Unterlassung in der konkreten Verletzungsform verurteilt.

Bereits im März diesen Jahres haben sowohl das Landgericht Bonn (Urteil vom 28. 3. 2019 – 18 O 143/18 und vom 29.03.2019 9 O 157/18) sowie das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 29.03.2019 – 17 O 178/18) in vergleichbaren Fällen den Ärzten Recht gegeben und die Begünstigungen, die jameda den zahlenden Mitgliedern zukommen lässt (z.B. Profilbild, weitergehende Informationsmöglichkeiten) beanstandet und einen Unterlassungsanspruch bejaht. Ob die landgerichtlichen Entscheidungen einer Überprüfung durch die nächsten Instanzen, insbesondere durch den BGH standhalten, ist zwar offen, aktuell stehen die Chancen, einen Löschungsanspruch gegenüber jameda durchzusetzen aber nicht schlecht. Sollte jameda das Geschäftsmodell allerdings wiederum ändern, ist nicht auszuschließen, dass die Veröffentlichung der Daten auf jameda auch ohne Einwilligung der Ärzte zulässig ist. Fortsetzung folgt …