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BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 – “Neues zum Zeugnis?


Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.11.2014 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg abgeändert und die vom Landesarbeitsgericht vertretene, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung aufgehoben! Dem Urteil lag folgender Streit zu Grunde:

Die Arbeitgeberin erteilte der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung „zur vollen Zufriedenheit“. Dies entspricht der Note befriedigend. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie gute Leistungen erbracht habe und hat eine entsprechende Berichtigung der Bewertung auf „stets zur vollen Zufriedenheit“ verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht hält daran fest (auch wenn das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner anderen Auffassung geltend gemacht hat, dass fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse die Noten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen), dass die Note „befriedigend“ die durchschnittliche Bewertung darstelle und deswegen der Arbeitnehmer, wenn er eine bessere Note möchte, darlegen und beweisen muss, dass er bessere als durchschnittliche Leistungen erbracht hat. Dieser Nachweis ist in der gerichtlichen Praxis kaum zu führen, wenn es nicht regelmäßige Bewertungen, die eine solche gute Leistung belegen, gibt.

Unabhängig von dem Umstand, dass es sich für den Arbeitgeber in aller Regel nicht lohnt, einen Zeugnisstreit zu führen, dürfte dieses Urteil die Streitlust der Arbeitnehmer um eine Zeugnisverbesserung dämpfen, wenn und soweit sich das Urteil in der Praxis herum spricht.