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BGH, Urteil vom 01.10.2014 – XII ZR 133/13 – „Neues zum Elternunterhalt


Es sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet, dies gilt auch für Kinder gegenüber ihren Eltern. Es hatte sich der Bundesgerichtshof nunmehr in einem Urteil vom 01.10.2014 – XII ZR 133/13 erneut mit einer Verpflichtung zum Elternunterhalt eines nicht erwerbstätigen Kindes, allein aufgrund des Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehegatten, zu befassen.

Grundlage der Entscheidung ist die Klage des Sozialamtes wegen Leistungen während des Pflegeheimaufenthaltes im Zeitraum November 2007 bis Februar 2009 zu Gunsten der Mutter der Beklagten. Die Beklagte Tochter der Sozialhilfeempfängerin war im relevanten Zeitraum nicht erwerbstätig und bewohnte mit dem Ehemann und einem volljährigen Sohn eine lastenfreie Eigentumswohnung. Nach einer vorhergehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes in derselben Sache, Urteil vom 12.12.2012 (NJW 2013,686) und Zurückverweisung hatte das Berufungsgericht einen Elternunterhalt allein auf Grundlage eines Taschengeldanspruches in Höhe von insgesamt EUR 334,00 zugesprochen, die Berechnungsweise wurde jetzt durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Es kommt somit die Verpflichtung zum Elternunterhalt eines nicht berufstätigen Kindes in Betracht, wobei 5 % des bereinigten Gesamtfamilieneinkommens als Taschengeldanspruch zu berücksichtigen sind. Es ist davon jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehaltes (in der Entscheidung monatlich EUR 2.520,00) abzuziehen. Vom verbleibenden Teil des Taschengeldanspruches ist lediglich die Hälfte einzusetzen, dies waren für den relevanten Zeitraum, nach Jahren getrennt, zwischen EUR 15,00 und EUR 26,00 monatlich.

Der konkrete Prozess war wirtschaftlich für das Sozialamt nicht sinnvoll, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Sozialämter auch kleinste Beträge zukünftig unter Hinweis auf die bestätigte Berechnungsweise einfordern und auch gerichtlich geltend machen werden.