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BGH, Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 – „Abbruch einer eBay-Auktion


Mit Urteil vom 12.04.2014 (VIII ZR 42/4) hat der Bundesgerichtshof zu den Folgen des Abbruchs einer eBay-Auktion entschieden. Der Verkäufer bot einen Gebrauchtwagen zum Mindestgebot von EUR 1,00 an und hat die Auktion mehrere Stunden später abgebrochen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion lag bereits ein Angebot über EUR 1,00 vor. Der Höchstbietende forderte daher Übereignung des Fahrzeugs zu diesem Preis und hat den Verkäufer, nachdem dieser das Fahrzeug anderweitig verkauft hat, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr dem Käufer Recht gegeben und ihm einen Schadenersatz in Höhe von EUR 5.249,00 zugesprochen. Das grobe Missverhältnis zwischen Maximalgebot und Wert des Versteigerungsobjekts führe nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit. Denn es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von EUR 1,00 verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Verkäufers, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebotes eingegangen ist.

Zu berücksichtigen ist, dass das Ergebnis ggf. anders ausgefallen wäre, wenn der Verkäufer einen rechtfertigenden Grund für den Abbruch der Auktion gehabt hatte. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass in diesem Fall dem Käufer keinerlei Rechte zustehen. Entsprechende Einwendungen (zum Beispiel einen Untergang des Versteigerungsobjektes oder einen Irrtum bei Erstellung des Angebots) konnte der Verkäufer aber nicht vorbringen, er hatte lediglich das Fahrzeug außerhalb der Auktion anderweitig veräußert, was aber als Einwendung nicht berücksichtigungsfähig ist. Bei 1€-Auktionen ist also Vorsicht geboten. Bevor eine solche Auktion vorzeitig abgebrochen wird, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob bereits ein Gebot vorliegt. Bejahendenfalls darf ein Abbruch nur erfolgen, wenn ein berücksichtigungsfähiger Grund vorliegt, ansonsten besteht das Risiko, dass ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und sich der Verkäufer schadenersatzpflichtig macht.