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LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, 13 O 102/14 – „Kontaktdaten in der Widerrufsbelehrung


Das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.08.2014 – 13 O 102/14) hat sich als eines der ersten Gerichte mit den seit dem 13.06.2014 geltenden Verbraucherschutzvorschriften befasst. Der Betreiber eines Online-Shops wurde von einem Konkurrenten abgemahnt, weil in der Widerrufsbelehrung weder eine Telefonnummer noch eine Faxnummer oder E-Mail-Adresse angegeben war. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Angabe dieser Kontaktmöglichkeiten zwar nicht. In der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es aber, dass Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einzufügen sind, „soweit verfügbar“.

Das Landgericht Bochum hat dies so bewertet, dass es nicht im Belieben des Anbieters steht, die Angaben zu machen. Vielmehr hat die Widerrufsbelehrung aus Sicht des Gerichts regelmäßig Angaben zur Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse zu enthalten, es sei denn, diese Kontaktmöglichkeiten existieren nicht. Da der abgemahnte Shopbetreiber im Impressum die entsprechenden Kontaktdaten angegeben hatte, sei er auch verpflichtet, diese in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Denn auch wenn der Anbieter nicht verpflichtet ist, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden, ergibt sich aus dieser, dass der Verbraucher über die Möglichkeit, wie er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann, informiert werden muss und dass hierzu auch Angaben zu (verfügbaren) Kontaktmöglichkeiten gehören. Unabhängig hiervon sollten Shopbetreiber die Entscheidung zur Grundlage machen, ihre Widerrufsbelehrung zu überprüfen und gegebenenfalls um Angaben zur Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse zu ergänzen.