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BGH, Beschluss vom 10.07.2014 – VII ZR 340/13, OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013 – 7 U 96/13 – „Achtung bei Versicherungsfällen, Entgeltanspruch nur bei eindeutigem Auftrag!


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle bestätigt, die dem Auftragnehmer die gesamte Vergütung versagt hat, da er keinen ausdrücklichen Auftrag hatte, obwohl die Arbeiten erforderlich waren. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach einem Wasserschaden wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von zwei Angeboten mit Sanierungsarbeiten beauftragt, diese werden von der Versicherung des Auftraggebers freigeben und auch bezahlt. Der Auftragnehmer legt sodann ein weiteres Angebot für einen dritten Bauabschnitt vor, hierfür erhält er keinen ausdrücklichen Auftrag. Der Auftragnehmer verklagt den Auftraggeber. Dieser verteidigt sich damit, er habe das Angebot an die Versicherung weitergeleitet und diese habe keine Deckungszusage erteilt. Pikanterweise hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer gebeten, mit den Arbeiten bereits zu beginnen.

Anzumerken ist, dass zwischen den Parteien auch die Unbrauchbarkeit/Mangelhaftigkeit der Leistungen diskutiert wurde.

Die Klage bleibt erfolglos, da die Gerichte entscheiden, dass ein Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Die Versicherung habe das Angebot zwar geprüft, dann aber nicht freigegeben, ein neues Angebot sei nicht unterbreitet worden. Auch die Bitte, die Arbeiten zu beginnen, sei nicht als Beauftragung zu verstehen, da ja die notwendige Deckungszusage der Versicherung noch nicht vorlag.

Aus Sicht der Gerichte war für den Auftragnehmer erkennbar, dass die Bitte, mit den Arbeiten zu beginnen, keinen rechtsgeschäftlichen Inhalt hatte und die Beauftragung unter dem Vorbehalt der Deckungszusage der Versicherung stand. Nach dem Sachverhalt war wohl für den Auftragnehmer erkennbar, dass der Auftraggeber nur für den Fall, dass seine Versicherung die entsprechenden Kosten bezahlt, den Auftrag erteilen wollte.

Es handelt sich sicherlich um einen sehr speziellen Einzelfall, für Auftragnehmer, die im Rahmen von Sanierungen, die von einer Versicherung im Ergebnis bezahlt werden sollen, tätig sind, empfiehlt es sich aber immer entweder einen unbedingten, schriftlich/per Telefax erteilten Auftrag des Auftraggebers oder die entsprechende Freigabe der Versicherung abzuwarten, auch wenn, wie häufig bei Sanierungen, der Auftraggeber drängt.