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BAG, Urteil vom 25.06.2014 – 7 AZR 847/12 – „Anspruch des befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Weiterbeschäftigung?


Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.06.2014 einen in mitbestimmten Betrieben immer wieder vorkommenden Fall zu entscheiden gehabt:

Eine befristet beschäftigte Mitarbeiterin wurde während der befristeten Tätigkeit in den Betriebsrat gewählt. Die erste Befristung dauerte von Oktober 2009 bis Oktober 2010, die Betriebsratswahl fand im Frühjahr 2010 statt. Im September 2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Oktober 2011. Im Juli 2011 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die Arbeitnehmerin nach dem Auslaufen der Befristung nicht weiter beschäftigen werde.

Die Arbeitnehmerin klagt dagegen und fordert den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Begründung, dieser sei ihr nur deswegen nicht angeboten worden, da sie in den Betriebsrat gewählt worden sei, was eine unzulässige Diskriminierung darstelle.

Das Bundesarbeitsgericht weist die Klage ab, stellt aber klar, dass im Falle einer tatsächlich wegen der Betriebsratstätigkeit nicht erfolgenden Weiterbeschäftigung der Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages bestehen kann. Im konkreten Einzelfall hat das Bundesarbeitsgericht aber keinen Sachverhalt angenommen, der auf eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit hinwies.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Arbeitnehmer in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei, dass er wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werde, allerdings genüge er in der ersten Stufe der Darlegungslast, wenn er dies behaupte, dann müsse der Arbeitgeber, da sich die Gründe für die Entscheidung vollständig der Wahrnehmung des Arbeitnehmers entziehen, substantiiert darlegen und begründen, warum das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wurde. Beiden wird es dabei gestattet, auf Indiztatsachen abzustellen, dem Arbeitnehmer also z.B. darauf, dass andere, nicht im Betriebsrat aktive Kollegen weiter beschäftigt wurden, dem Arbeitgeber, dass er auch nicht im Betriebsrat tätige Kollegen nicht weiter beschäftigt hat oder eben nur eine noch mögliche weitere Befristung mit diesen vereinbart hat.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich in einer solchen Konstellation, die Gründe für die Nichtweiterbeschäftigung sauber zu dokumentieren, auch das Verhalten im Umgang mit anderen befristet Beschäftigten im Vergleichszeitraum.