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BGH, Urteil vom 23.04.2024 – II ZR 99/22 – „Nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung“


Im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ist ein 2-jähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wobei nach den Bestimmungen des Vertrages alle Unternehmen als Konkurrenzunternehmen angesehen werden, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig der GmbH tätig sind oder werden können. Die vertragliche Vereinbarung sah als Entschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots für dessen Dauer eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vor. In einer weiteren Regelung heißt es, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zum rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung führt.

Mit seiner (Wider-) Klage verlangt der beklagte Geschäftsführer die Zahlung einer Karenzentschädigung von Euro 92.004,00. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Landgerichtes, der die Widerklage des Geschäftsführers abgewiesen hat, nachdem der Geschäftsführer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hat.

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Hinblick auf die durch das Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig sind, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes war die Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wirksam. Der Bundesgerichtshof ist dabei von einer Individualvereinbarung ausgegangen ist, sodass die strenge AGB-rechtliche Kontrolle nicht stattfand. Auch die Regelung zum rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung ist nach Ansicht des BGH wirksam. Sie belastet den beklagten Geschäftsführer nicht unbillig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss dem Geschäftsführer einer GmbH mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen oder später bezahlt werden. Wenn dennoch eine Entschädigung versprochen wird, können die Parteien die Höhe frei vereinbaren. Demzufolge ist nach Ansicht des BGH auch der rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung wirksam, wenn gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wird.