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BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23 – „Die Wirkung der Auskunfts- und Beleganforderung „
Rückstände an Unterhalt können ab einer Inverzugsetzung mit einem konkreten Unterhaltsbetrag, bis zu dieser Höhe, oder im Falle der Anforderung von Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen zur Überprüfung eines bestimmten Unterhaltsanspruches, ab Zugang der Aufforderung, durchgesetzt werden. Durch den Bundesgerichtshof war in einem Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23 (NJW 2024, 2113) darüber zu entscheiden, ob die Aufforderung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen zur Überprüfung/Geltendmachung von Kindesunterhalt auch die rückwirkende konkrete Forderung eines Mehrbedarfs, wegen Kosten in einer Privatschule, sichert.
Das Beschwerdegericht war der Auffassung, nur soweit in der Aufforderung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage auch auf die Geltendmachung von Mehrbedarf hingewiesen wurde, sei dies geeignet, ab Zugang der Aufforderung die rückwirkende Geltendmachung abzusichern. Von Seiten des Bundesgerichtshofs wurde dies anders entschieden. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift hinsichtlich rückständigen Unterhalts wurde entschieden, dass die allgemeine Aufforderung wegen der Klärung von Kindesunterhalt, auch ohne ausdrückliche Erwähnung einer Forderung von Mehrbedarf, auch die zusätzlichen Forderungen, im konkreten Fall wegen anteiliger Kosten einer Privatschule, absichert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die bloße Erwähnung einer zusätzlichen Forderung von Mehrbedarf für den Unterhaltsschuldner keine weitergehende Klärung der Verpflichtung erbringt. Es wurde ebenso darauf hingewiesen, dass beispielsweise für den Ehegattenunterhalt anerkannt ist, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich um eine einheitliche Forderung handelt, auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei der Forderung von Auskunft und Vorlage von Belegen ab diesem Zeitpunkt rückwirkend auch ein Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden kann.