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Mindestlohngesetz – die Auftraggeberhaftung


In der Literatur zu den Auswirkungen des Mindestlohngesetzes wird auch diskutiert, wie eine Begrenzung der Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG erfolgen kann.

  1. Anwendungsbereich
  • 13 MiLoG ordnet eine Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer von Sub- oder Nachunternehmern an.

Diese Haftung betrifft allerdings nur Fälle (so die aktuelle Meinung,), in denen nicht die eigene Bedarfsdeckung (z.B. Beauftragung eines Reinigungsunternehmens zur Reinigung der Büroräume einer Anwaltskanzlei) im Vordergrund steht, sondern Aufträge, mit denen eigene vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden (z.B. der Generalunternehmer am Bau, der einzelne Handwerker für die einzelnen Gewerke beauftragt).

  1. Reaktionsmöglichkeiten/Vertragsgestaltung

Um das sich in solchen Konstellationen ergebende Haftungsrisiko auf Zahlung des Mindestlohns (im Übrigen unter Umständen, hoch streitig, auch für Zahlungen von Insolvenzausfallgeld durch die Bundesagentur für Arbeit) zu reduzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie dies vertraglich im Verhältnis zum Nachunternehmer geregelt werden kann, z.B. durch Regelungen, dass der Nachunternehmer Lohnunterlagen der eingesetzten Arbeitnehmer vorzulegen hat, Sicherungseinbehalte, Zustimmungsvorbehalte zum Einsatz von Subunternehmern etc. Diese Absicherungen müssen aber alle bei Vertragsschluss und ausdrücklich vereinbart werden, sie bestehen nicht ohne entsprechende Vereinbarung.

Dies gilt auch und insbesondere im Rahmen von langfristig angelegten Kooperationen/Nachunternehmerverhältnissen, in denen gegebenenfalls in einem Rahmenvertrag geregelt werden kann, wann und welche Nachweise/Sicherheiten zu erbringen sind.

  1. Compliance

Eine entsprechende vertragliche Regelung ist auch im Hinblick auf die Anordnung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen im § 21 MiLoG und dem Erfordernis, eine entsprechende Organisation, die Recht und Gesetz entspricht, zu unterhalten (Compliance), nötig. Das führt dazu, dass sich Unternehmen mit der Frage der Vertragsgestaltung und der Einhaltung des Mindestlohngesetzes auch und gerade für ihre Nachunternehmer auseinandersetzen müssen.