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EuGH, Urteil vom 12.02.2015-Rs. C-396/13; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14.420/14  – “Mindestlohn vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Arbeitsgericht Berlin


Zwei aktuelle Entscheidungen zum Mindestlohn sind ergangen:

  1. Der Europäische Gerichtshof hat am 12.02.2015 einen in Finnland spielenden Fall, in dem polnische Bauarbeiter, die auf einer finnischen Baustelle eingesetzt waren, den finnischen Mindestlohn für sich geltend gemacht haben, entschieden, dass sich der zu bezahlende Mindestlohn nach dem Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in den die Arbeitnehmer zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung entsandt sind. Dass gelte auch unabhängig von der Frage, welchem Recht das Arbeitsverhältnis selbst unterliegt. Weiterhin sei die Frage, welche Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Mindestlohn tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht, nach dem Recht des Mitgliedstaates, in den der Arbeitnehmer entsandt ist, zu prüfen. Zum Mindestlohn gehörten im entschiedenen Fall (finnisches Tarifrecht) das Tagegeld und die Wegezeitentschädigung. Nicht zu berücksichtigen seien dagegen Zuschüsse für Unterbringungskosten und Essensgutscheine.
  2. Das Arbeitsgericht Berlin hat in I. Instanz entschieden, dass Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Das war erwartbar und richtig im Hinblick auf die Regelung, dass der Mindestlohn spätestens am Ende des folgenden Monats, der auf die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt, bezahlt werden muss.