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BAG, Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12 “Doch keine Diskriminierung bei Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter?


Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen für ältere Arbeitnehmer nicht zwingend eine Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer darstellt, sondern die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein kann.

Im entschiedenen Fall hatte eine Produktionsmitarbeiterin eines Schuhherstellungsbetriebs 34 Tage Jahresurlaub (!), Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, haben vom selben Arbeitgeber 36 Arbeitstage Urlaub bekommen. Die Klägerin ging gegen diese Urlaubsregelung, die sie als altersdiskriminierend empfand, gerichtlich vor und machte geltend, auch Anspruch auf 36 Urlaubstage zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters (konkret wegen der Jugend) der Arbeitnehmerin gegeben sei, diese aber gerechtfertigt ist. Eine solche unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass bei freiwilligen, zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers, wozu auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehöre, ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum bestehe, der im vorliegenden Fall nicht überschritten ist. Dabei führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass insbesondere die Altersstufe über 58 sich ohne weiteres im Zusammenhang mit einem gesteigerten Erholungsbedürfnis einstufen lasse.

Ob das auch für eine Unterscheidung z.B. zwischen 29-jährigen und 31-jährigen Arbeitnehmern gilt, ist damit nicht entschieden und hier zu bezweifeln.