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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2012-1 U 996/11; BGH, Beschluss vom 05.02.2015-VII ZR 13/13 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) – “Architektenpflichten im Rahmen der Bauüberwachung


Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer schon etwas älteren Entscheidung, die allerdings jetzt erst aktuell vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, sich zu den Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI) geäußert. Der insoweit gebildete erste Leitsatz des Urteils verdeutlicht die umfangreichen, den Architekten im Rahmen der Bauüberwachung treffenden Pflichten:

„Der bauüberwachende Architekt hat die Übereinstimmung der Ausführung des Objekts

–             mit der Baugenehmigung,

–             den Ausführungsplänen und

–             den Leistungsbeschreibungen

–             sowie den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik

–             und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen,

–             sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten durchzuführen. Als örtlicher Bauführer muss er die Baustellen und die dortigen Unternehmer oder Handwerker im „Griff“ haben.“

Das Gericht führt weiter aus, dass daraus sich allerdings keine generelle Festlegung, wie häufig der Architekt auf der Baustelle zu sein hat, ergibt, des Weiteren, dass er handwerkliche Selbstverständlichkeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, im Zweifel nicht zu überwachen hat. Bei Isolierungs- oder Abdichtungsarbeiten demgegenüber muss der Architekt besonders aufmerksam sein und eine engmaschige Überwachung durchführen.

Das Oberlandesgericht Koblenz zitiert in seiner Entscheidung eine Vielzahl älterer Urteile zum Pflichtenbereich des Architekten. Es führt auch nochmals ausdrücklich aus, dass die Haftung des Architekten nicht dadurch eingeschränkt ist, dass während des Zeitraums der Gewährleistung der Unternehmer, der den Mangel verursacht hat, zur Nachbesserung/Mangelbeseitigung verpflichtet ist. Ein sich am Bauwerk verwirklichender Mangel, der auf eine fehlerhafte Bauüberwachung zurückzuführen ist, stellt einen eigenen Mangel im Rahmen des Architektenvertrags dar. Für die Beseitigung des durch die fehlerhafte Überwachung eingetretenen Schadens haftet der Architekt direkt und unmittelbar im Rahmen seiner Schadensersatzverpflichtung.