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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 – 8 U 140/09 – “Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung?


Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat einen (zuvor bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen und an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen) sehr markanten Fall zur Frage der Unverhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten entschieden:

Der Unternehmer hatte Installationsarbeiten (unter anderem Warmwasserrohre) in einem Doppelhaus verlegt und dabei statt der erforderlichen Dämmung von 2 cm nur 1,3 cm dickes Dämmmaterial verwendet, die Kaltwasserleitungen sind unmittelbar daneben ohne Dämmung verlegt. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich – gutachterlich bestätigt – auf EUR 44.000,00, der Unternehmer verteidigt sich mit dem Argument, die Mangelbeseitigung sei unverhältnismäßig, da durch die zu dünne Dämmung nur ein höherer Energieverbrauch im Gegenwert von ca. EUR 50,00 pro Jahr entstehe. Nachdem das Oberlandesgericht 2011 den Bauherren nur EUR 1.000,00 zugesprochen hat und die Einrede des Unternehmers, die Mangelbeseitigung sei unverhältnismäßig, akzeptiert hat, hatte der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da das Oberlandesgericht nicht aufgeklärt hatte, ob durch die Mangelhaftigkeit auch die Gefahr der Entstehung von Salmonellen oder Legionellen bestehe. Dies hatte ein Gutachter nun ausgeschlossen, so dass das Oberlandesgericht die Klage wiederum weitestgehend abwies und den Bauherren nur neben dem technischen Minderwert von EUR 1.000,00 einen zusätzlichen merkantilen Minderwert von EUR 1.750,00 zusprach.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung wohl nur deswegen so getroffen wurde, da ausgeschlossen werden konnte, dass irgendeine weitergehende funktionelle Beeinträchtigung durch den Mangel hervorgerufen werden konnte und es lediglich um den verhältnismäßig unerheblichen Energiemehrverbrauch ging. Hätte das Risiko von Salmonellen bestanden, wäre die Entscheidung sicherlich anders ausgefallen.

Die Entscheidung ist auch eine der wenigen, die im Bereich baurechtlicher Mängel sich mit dem Thema des merkantilen Minderwerts eines Gebäudes mit einem Baumangel befasst. Hier wurde dieser in Höhe von einem Prozent des Verkehrswerts des Gebäudes angesetzt.