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AG Velberg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 17 C 102/23 – „Mietwagenkosten und Reparaturverzögerung“
Es war von Seiten des Amtsgerichts Velberg in einem Urteil vom 12. Dezember 2023 – 17 C 102/23 (DAR 2024, 274) über die streitige Abrechnung eines Unfallschadens zu entscheiden. Die Haftung der beklagten Versicherung dem Grunde nach zu 100 % war außer Streit, ebenso waren die wesentlichen Schadenspositionen, namentlich die konkreten Reparaturkosten, Gutachterkosten und eine Kostenpauschale unstreitig und vorgerichtlich bezahlt. Streitig war die Höhe erstattungsfähiger Kosten für einen Werkstatt-Ersatzwagen, geltend gemacht für eine konkrete Reparaturdauer vom 24.10. bis 02.12.2022 (39 Tage zu je Euro 47,01). Im Schadengutachten war eine Reparaturdauer von 9 Tagen kalkuliert, Ursache für die lange Verzögerung war eine fehlende Ersatzteillieferung, ursprünglich, bei Reparaturauftrag, so nicht ersichtlich.
Die beklagte Versicherung hat lediglich Mietwagenkosten für 9 Tage außergerichtlich reguliert, im Urteil des Amtsgerichts Velberg wurde der noch fehlende restliche Betrag dem Geschädigten zugesprochen. Es wurde zutreffend ausgeführt, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und nur ein eigenes Verschulden des Geschädigten im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht eine Kürzung hinsichtlich der Mietwagenkosten begründen könnte. Weiter wurde zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich eines Vorwurfes des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darlegungs- und beweisbelastet ist. Da aus Sicht des Gerichts bei Auftragserteilung an die Werkstatt für den Geschädigten kein Grund für eine Verzögerung von Ersatzteillieferungen ersichtlich war oder sonst Gründe für eine nicht ordnungsgemäße Auswahl der Werkstatt und darüber hinaus dargestellt werden konnte, dass technisch eine Teilreparatur bei Feststellung der verzögerten Ersatzteillieferungen nicht mehr in Betracht kam, wurden die vollen Mietwagenkosten als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung bestätigt. Das Urteil zeigt, dass ein Geschädigter bei Verzögerungen mit dem Reparaturabschluss zwar die Gründe hinterfragen muss, bei einer begonnenen Reparatur verbleiben Folgen von Unregelmäßigkeiten jedoch im Zweifel in vollem Umfang beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.