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OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014 – 6 U 219/13 – „Mehrwertdienstenummer als Kontaktaufnahmemöglichkeit


Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 02.10.2014 (6 U 219/13) entschieden, dass der Anbieter eines Online-Shops gegen die Impressumspflicht verstößt, wenn er neben einer E-Mail-Adresse als einzige weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme eine Mehrwertdienstenummer anbietet, bei der Kosten von bis zu EUR 2,99 pro Minute anfallen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG besteht nämlich die Verpflichtung, dem Nutzer eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies beinhaltet auch das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, was aber bei Kosten von bis zu EUR 2,99 nicht mehr gewährleistet sei. Kosten in dieser Höhe seien vielmehr geeignet, Nutzer von einer telefonischen Kontaktaufnahme abzuschrecken, weswegen das OLG einen Verstoß gegen die Impressumspflicht bejaht hat.

Die Revision wurde zugelassen, so dass in diesem Fall das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Gleichwohl empfiehlt es sich, von der Verwendung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer Abstand zu nehmen. Dies auch deshalb, da in § 312 BGB in der seit dem 14.06.2014 geltenden Fassung geregelt ist, dass Kunden für telefonische Auskünfte zur Vertragsabwicklung nicht mehr als der Grundtarif für ein Ortsgespräch berechnet werden darf. Das heißt für Betreiber eines Online-Shops ist es, soweit die telefonische Kontaktaufnahme zur Vertragsabwicklung ermöglicht wird, ohnehin unzulässig, eine Mehrwertdienstenummer zu verwenden.