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BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 – „Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt


Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für entstandene Ansprüche auf Rückzahlung von unwirksam vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten begann erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen, wie der Bundesgerichtshof jetzt am 28.10.2014 urteilte. Entschieden wurden zwei Verfahren, in denen die dortigen Kläger im Jahr 2006 bzw. 2008 jeweils einen Darlehensvertrag geschlossen und Bearbeitungsentgelt an die Banken entrichtet haben. Bereits im Urteil vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Darlehensbearbeitungsentgelte unwirksam sind, weshalb diese ohne Rechtsgrund an die Banken bezahlt worden sind. Die Banken haben sich bei älteren Darlehensverträgen auf die Einrede der Verjährung berufen. Dieser Einrede hat nunmehr der Bundesgerichtshof den Erfolg versagt. Er entscheidet zu Gunsten der Darlehensnehmer, indem er die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst im Laufe des Jahres 2011 beginnen lässt. Denn nach der älteren Rechtsprechung sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe gebilligt worden. Demnach war der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben, da eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag. Erst im Laufe des Jahres 2011 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Erst seit 2011 musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass er mit einer Klage Erfolg haben wird.

Verjährt sind damit nur Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 aufgrund der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, wenn keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Da die Verjährungsfrist 2011 begann, müssen rechtzeitig vor Jahresende am 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden, falls die Banken die Rückzahlungsansprüche nicht erfüllen, da mit Ablauf dieses Tages die dreijährige Frist für die bis Ende 2011 entstandenen Ansprüche abläuft.