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Bayerisches OLG, Beschluss vom 14.02.2024 – 201 ObOWi 7/24 – „Kraftfahrzeug mit Anhänger – Tücken der Geschwindigkeitsbeschränkung


Durch das Bayerische Oberste Landgericht war in einem Beschluss vom 14.02.2024 – 201 ObOWi 7/24 (zfs 2024, 649) aufgrund Rechtsbeschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil mit Auferlegung einer Geldbuße von EUR 255,00 sowie einem Fahrverbot von einem Monat aufgrund Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Gespann um 35 km/h zu entscheiden.

Für das betroffene Fahrzeuggespann war aufgrund bauartbedingter Zulassung auf Autobahnen und besonderen Kraftfahrstraßen eine Geschwindigkeit von 100 km/h zulässig, nach Abzug der Toleranz lag die gemessene Geschwindigkeit bei 115 km/h. Diskussionspunkt war, ob an der Messstelle aufgrund eines zweispurigen Ausbaus 80 km/h oder 100 km/h einzuhalten waren, hiervon war insbesondere das Fahrverbot abhängig.

Wie bereits durch das Amtsgericht, wurde durch das Rechtsbeschwerdegericht bestätigt, dass nur auf Autobahnen sowie Kraftfahrstraßen mit zumindest zwei Fahrstreifen in Fahrtrichtung sowie einer baulichen Trennung zur Gegenfahrbahn die Ausnahmeregelung von der Begrenzung auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h zugunsten von 100 km/h gilt. An der konkreten Messstelle fehlte es jedoch an einer solchen baulichen Trennung zur Gegenfahrbahn, weshalb als zulässige Höchstgeschwindigkeit für das konkrete Gespann, trotz bauartbedingter Ausnahmeregelung, 80 km/h angenommen wurden, damit lag eine Überschreitung im Bereich des Fahrverbotes vor, welches somit bestätigt wurde.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich insbesondere bei nur ausnahmsweiser Nutzung eines Fahrzeuganhängers lohnt, sich mit den Grundlagen, beispielsweise auch mit den Führerscheinklassen und der zulässigen Zuladung auseinanderzusetzen.