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BGH, Urteile vom 11.09.2024 I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23 – „Keine Urheberrechtsverletzung durch Lichtbilder von einer Fototapete“
Der BGH hat mit Urteil vom 11.09.2024 der Abmahn-Praxis eines Herstellers von Fototapeten einen Riegel vorgeschoben. Die Klägerin, ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapete vermarktet, hatte in diversen Fällen Abmahnungen ausgesprochen, weil Ablichtungen von Fototapeten an unterschiedlichen Stellen im Internet aufgetaucht sind, z.B. in Videobeiträgen auf Facebook oder auf den Internetseite eines Tenniscenters und eines Hotels. Grund für die Abmahnung war die Behauptung der Klägerin, die Veröffentlichung von Lichtbildern, auf denen die Fototapete zu sehen sei, stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.
Zu dieser Fragestellung wurden zahlreiche Gerichtsverfahren angestrengt, dies zum Teil mit unterschiedlichen Ergebnissen, so hat zum Beispiel das Landgericht Köln einer Klage noch im April diesen Jahres stattgegeben (LG Köln, Urt. v. 18.04.2024 – Az.: 14 O 60/23). Das Landgericht Düsseldorf hatte demgegenüber in drei Verfahren Klagen der Klägerin abgewiesen und diese Entscheidungen wurden nunmehr durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
Der Bundesgerichthof stellt klar, dass vorliegend von einer konkludenten Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Fototapete zu sehen ist auszugehen sei. Dabei kommt es darauf an, ob es um übliche Benutzungshandlungen geht, mit denen der Rechteinhaber rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkung frei zugänglich macht. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien oder Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotos und Videos im Internet sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten liegt. Dem Urheber stehe es frei, Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Auf die Einwilligung könne sich dabei nicht nur der Käufer der Fototapete berufen, sondern auch ein Dritter, zum Beispiel eine Web- und Medienagentur.
Damit spricht also nichts dagegen, wenn auf Lichtbildern oder Videobeiträgen im Internet Fototapeten mit urheberrechtlich geschützten Bildern veröffentlicht werden, dies jedenfalls so lange beim Verkauf keine Einschränkungen der Nutzungsrechte erfolgen.