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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2023 – 10 UF 78/23 – „Die grobe Unbilligkeit im Versorgungsausgleich“


Durch das Oberlandesgericht Köln war in einem Beschluss vom 04.12.2023 – 10 UF 78/23 (FamRZ 2024, 1364) über die Frage der Anpassung des Versorgungsausgleichs zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit zu entscheiden. Grundlage war, dass der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Ehezeit zugestanden hat. Für die entsprechende Aufnahme in den Versicherungsverlauf ist jedoch eine Antragstellung des Berechtigten gegenüber dem Versorgungsträger erforderlich, diese Antragstellung ist trotz mehrfacher nachdrücklicher Aufforderung in 1. Instanz nicht erfolgt. Durch den Versorgungsträger waren Auskünfte ohne Kindererziehungszeiten, nach dem realen Stand der Anrechte der Ehefrau, sowie mit fiktivem Inhalt, für den Fall der Antragstellung, erteilt worden. In 1. Instanz hat das Familiengericht eine Teilung auf Grundlage der fiktiven Auskunft vorgenommen, hiergegen hat der betroffene Versorgungsträger Beschwerde eingelegt.

Es wurde zwar durch das Beschwerdegericht im Beschluss vom 04.12.2024 festgestellt, dass das Verhalten der Ehefrau grob unbillig im Sinne des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz ist, damit Grundlage für eine entsprechende Anpassung sein kann. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehefrau immer noch die Möglichkeit besteht, den Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, wobei dann keine Teilung mehr erfolgt wäre, die Ehefrau hätte sich einen unbegründeten Vorteil verschafft. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln darauf hingewiesen, dass § 27 Versorgungsausgleichsgesetz nur die Möglichkeit zur Reduzierung einer Teilung, zum Ausgleich einer groben Unbilligkeit, eröffnet und damit nicht die Teilung fiktiver, tatsächlich nicht vorhandener Anrechte ermöglicht. Damit wurde zwar die Entscheidung 1. Instanz abgeändert, wirtschaftlich jedoch mit dem identischen Ergebnis, indem eine Teilung von Ansprüchen des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung im entsprechenden Umfang reduziert wurde.