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OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018 – 7 UF 18/18 – “Keine Unterhaltspflicht für eine Zweitausbildung


Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Zwar ist ein Anspruch auf weitere Unterhaltszahlungen, beispielsweise aufgrund Abbruch der Ausbildung/Änderung des Ausbildungszieles oder mehrstufiger Ausbildungen von verschiedenen Umständen abhängig, unter anderem der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner (Eltern) sowie auch den Gründen für die Verlängerung der Unterhaltsverpflichtung. Durch das OLG Hamm wurde jedoch in einem Beschluss vom 15.05.2018 – 7 UF 18/18 (NJW 2018, 2272) entschieden, dass jedenfalls auch wohlhabende Eltern eine Zweitausbildung, welche aufgrund des allgemeinen Arbeitsmarktrisikos erforderlich wurde, nicht finanzieren müssen.

Grundlage der Entscheidung war ein Sachverhalt, wonach die Tochter der Antragsgegner zunächst vom Gymnasium mit der mittleren Reife abgegangen ist, nach Vorbereitung auf ein Tanz-Studium und entsprechend erfolgreicher Bewerbung. Das Studium an der Akademie des Tanzes wurde zwar mit nur mäßigem Erfolg, befriedigender Gesamtnote, abgeschlossen, jedoch erfolgreich. Nach einjährig erfolgloser Bewerbung als Bühnen-Tänzerin hat die Tochter der Antragsgegner die allgemeine Hochschulreife nachgeholt (Abschlussnote 1,0) und ein Psychologiestudium aufgenommen, insoweit BAföG-Leistungen beantragt und erhalten. Das BAföG-Amt nimmt die Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.

Anders als die Vorinstanz hat das OLG Hamm den Antrag abgewiesen. Betont wurde, dass die erste Ausbildung dem Willen des Kindes und auch dessen Neigung und Eignung entsprach. Weiter war zuvor durch das Kind selbst geltend gemacht worden, die Berufsaussichten hätten sich erst während des Studiums des Tanzes dramatisch verschlechtert. Zwar wurde von einer möglichen weiteren Unterhaltsverpflichtung der Eltern während der Suche nach einer geeigneten Stelle ausgegangen, nach einem Jahr war eine solche Übergangsfrist jedoch in jedem Fall abgelaufen.

Deshalb wurde lediglich festgestellt, dass sich ein Arbeitsmarktrisiko, welches allgemein besteht, verwirklicht hat, als Motivation für die zweite Ausbildung, und hierfür ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, auch wenn die Leistungsfähigkeit der Eltern unproblematisch gegeben war.