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OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 – 15 W 27/18 – “Veröffentlichung von Bildern unter der DSGVO“
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 18.06.2018 (15 W 27/18) eine Erstentscheidung zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern unter Geltung der DSGVO veröffentlicht. Schon das Anfertigen von Bildern selbst stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und ist nur zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine andere Rechtsgrundlage dies rechtfertigt. Bisher konnten nach § 23 KUG in folgenden Fällen Bilder auch ohne Einwilligung verbreitet werden, soweit nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass dies jedenfalls im journalistischen Bereich auch weiterhin gilt. Denn in Art. 85 DSGVO ist ein sogenanntes Medienprivileg geregelt, wonach insbesondere für die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von den strengen Regelungen der DSGVO vorgesehen werden können. Eine solche Ausnahme ist nach Auffassung des OLG Köln in § 23 KUG zu sehen, weswegen jedenfalls im journalistischen Bereich bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen die Veröffentlichung von Bildern auch datenschutzrechtlich zulässig ist.
Eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage gibt es nicht, sodass bis dahin noch eine gewisse Unsicherheit herrscht. Offen ist im Übrigen, was für das Veröffentlichen von Bildern im nicht-journalistischen Bereich gilt. Zwar wird in Art. 85 DSGVO der journalistische Bereich besonders hervorgehoben, Ausnahmen sind aber auch im Zusammenhang mit dem Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vorgesehen. Insoweit vertritt jedenfalls das Bundesministerium des Inneren ebenfalls die Auffassung, dass die Veröffentlichung von Bildern jedenfalls in den Grenzen des § 23 KUG auch unter Geltung der DSGVO weiter zulässig ist (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html).