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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 – 5 U 1321/17 – “Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung“
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 16.05.2018 in einem Fall mit extremen zeitlichen Dimensionen eine Entscheidung getroffen, die auch bei deutlich kürzeren Fristen richtig und für Handwerker und Bauträger von großer Bedeutung ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Auftraggeber/Bauherr ist eine Eigentümergemeinschaft, die ein Mehrfamilienwohnhaus von einem Bauträger errichten ließ. Der Bauträger hat, wie üblich, die Gewerke an Nachunternehmer vergeben, so auch an einen Dachdecker, dessen Leistungen mangelhaft sind, weil das Dach mit einer zu geringen Dachneigung hergestellt wurde. Der Bauträger bekommt die Mangelbeseitigung beim Dachdecker nicht durchgesetzt, da dieser sich auf eine fehlerhafte Planung des Architekten beruft, der Bauträger tritt sodann in einen Prozess mit Dachdecker und Architekt ein, der über 2 Jahre dauert. In dieser Zeit setzt ihm die Eigentümergemeinschaft 3 Mal Fristen, nach 2 Jahren ist die Geduld der Eigentümergemeinschaft beendet und sie klagt die Mangelbeseitigungskosten ein.
Der Bauträger verteidigt sich mit dem Argument, er habe erst den Vorprozess (erfolgreich?) führen müssen und er habe ja Nachbesserungsbereitschaft signalisiert. Mit diesem Argument wird der Bauträger selbstverständlich nicht gehört, der Bauherr hat dem Bauträger Frist zur Nachbesserung (und nicht zur Führung eines Nachbesserungsprozesses) zu setzen und der Bauträger schuldet natürlich die Nachbesserung als solche und nicht das Führen eines Prozesses, kommt er gegenüber seinem Nachunternehmer nicht voran, muss er gegebenenfalls diesem gegenüber die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme schaffen. Lässt der Bauträger die angemessene Frist zur Mangelbeseitigung verstreichen, riskiert er, dass der Bauherr von ihm einen Vorschuss für die Kosten der Selbstvornahme/Schadensersatz verlangt.
Fazit: Der Bauherr/Auftraggeber ist nicht gehalten, dem Schuldner eine das Vielfache der zur Nachbesserung erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeiten im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist muss lediglich den Schuldner in die Lage versetzen, die von ihm geschuldete Nachbesserung zu erbringen, nicht mehr, aber auch nicht weniger.