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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 486/17 – “Urlaubsanspruch nach Verringerung der Teilzeitquote?


Das Bundesarbeitsgericht hat einen in der Praxis immer wieder vorkommenden Fall zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden:

Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Urlaubsentgelts. Die Klägerin hatte vom 01.03.2012 bis 31.07.2015 mit einer Teilzeitquote von 35/40 gearbeitet, ab 01.08.2015 noch 20/40. Nach dem das Arbeitsverhältnis regelnden Tarifvertrag hatte der Arbeitnehmer für den Urlaubszeitraum Anspruch auf Weiterzahlung des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Die Klägerin im Fall hätte also für Urlaub nach dem 01.08.2015 nur noch das sich aus der geringeren Beschäftigungsquote ergebende niedrigere Entgelt bekommen und so hat es auch die Arbeitgeberin bei der Urlaubsentgeltzahlung gehandhabt.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Berufungsentscheidung, wonach der Arbeitgeber Urlaubsentgelt nachzubezahlen hat und begründet dies damit, dass die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften, § 4 Abs. 1 TzBfG, gemäß § 134 BGB nichtig seien. Das Bundesarbeitsgericht verwirft dabei eine Auslegung des Landesarbeitsgerichts, dass die entsprechende tarifvertragliche Norm noch so ausgelegt hatte, dass dem Arbeitnehmer für Urlaub, den er vor der Verringerung der Regelarbeitszeit erworben habe, ein Urlaubsentgelt zustehe, das auf der Grundlage des seinerzeitigen Beschäftigungsumfangs zu berechnen sei. Indem das Bundesarbeitsgericht feststellt, dass die tarifvertragliche Norm so nicht auszulegen sei, stellt es zugleich die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten dar, was dann zu einer Nichtigkeit der entsprechenden tarifvertraglichen Vorschrift führt und im Ergebnis wiederum dazu, dass der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt so verlangen kann, wie er sich den Urlaub verdient hat.

Dies gilt auch und erst recht in Arbeitsverhältnissen ohne Tarifbindung.