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BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – “Keine Störerhaftung bei passwortgesicherten WLAN“
Nach einer aktuellen Pressemitteilung (Nr. 212/2016) hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2016 (I ZR 220/15) zur Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen über ein passwortgeschütztes WLAN geäußert. In dem Streitfall ging es um den Upload eines Films über eine Filesharingbörse und die von der Klägerin, die Inhaberin der Verwertungsrechte des Films ist, gegenüber der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten. Der Urheberrechtsverstoß wurde durch einen Dritten, der sich unberechtigt Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte, begangen. Der von der Beklagten eingesetzte Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert.
Für diesen Fall hat der BGH eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zur Prüfung verpflichtet ist, ob der Router über die im Zeitpunkt des Kaufs marktübliche Sicherung verfügt. Die Beibehaltung des vom Hersteller vorgegebenen WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfpflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall konnte der BGH eine Verletzung der Prüfpflicht aber nicht feststellen, da der WPA2-Schlüssel als marktüblicher Standard anzuerkennen ist und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Passwort des Routers der Beklagten mehrfach vergeben war. Vor diesem Hintergrund haftet die Beklagte nicht als Störerin für den von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverstoß.