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OLG München, Urteil vom 22.09.2016 – 29 U 2498/16 – “Verlinkung der OS-Plattform


Zu der seit dem 09.01.2016 geltenden Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu verlinken gibt es zwischenzeitlich einige Entscheidungen. Die Landgerichte Bochum (Beschluss vom 09.02.2016 I-14 O 21/16), Mainz (Beschluss vom 01.04.2016 – 11 HK O 18/16) und Dortmund (Beschluss vom 28.04.2016 – 13 O 35/16) haben bestätigt, dass die fehlende Information über die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist. Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass eine Information über die Plattform nicht ausreicht sondern auch auf die Plattform verlinkt werden muss (Urteil vom 22.09.2016 – 49 2498/16).

Zur Begründung wird auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013 verwiesen. Danach sind in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Link zu der OS-Plattform einzustellen. Bei dieser Verpflichtung handele es sich nicht nur um eine bloße Informationspflicht sondern um die Pflicht zur Bereitstellung des Links, die eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG darstelle. Denn die Verpflichtung diene der Verbreitung der Kenntnis des Bestehens der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit dem Interesse aller Marktteilnehmer, was sich aus Erwägungsgrund 30 der Verordnung Nr. 524/2013 ergäbe.

Wer bisher auf seiner Internetseite oder sonstigen Angeboten zum Beispiel bei eBay oder Amazon nur auf die Plattform hinweist ohne diese zu verlinken, sollte also tätig werden, um sicher zu gehen, nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.