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BGH, Urteil vom 02.07.2015 – III ZR 149/14 – “Jeder Beratungsfehler verjährt gesondert


Der Bundesgerichtshof hat bereits 2011 (III ZR 81/10) entschieden, dass der Schadensersatzanspruch gestützt auf Aufklärungs- oder Beratungsfehler eines Anlegers nicht einheitlich verjährt. Für jeden einzelnen Fehler ist vielmehr eine selbständige Prüfung der Verjährungsvoraussetzungen veranlasst. In dem am 02.07.2015 entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob die unterlassene Aufklärung über die nicht vorliegende bzw. eingeschränkte Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und die mangelnde Eignung zur Altersvorsorge zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte sind, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können. Dies wird bejaht. Denn über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung ist nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung sondern trotz dieses Alterssicherungszweckes der Anlage aufzuklären. Die Fungibilität der Beteiligung gewinnt für den Anleger insbesondere dann Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweichen will. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er darauf angewiesen ist, diesen Vermögenswert liquide zu machen, wie dies etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit der Fall ist. Dies bedeutet, dass eine etwaige Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruches nicht zur Verjährung von Ansprüchen wegen unterbliebener Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität führt.

In Kapitalanlagefällen ist daher eine selbständige Prüfung der Voraussetzungen des Verjährungseintritts der auf einzelne Pflichtverletzungen begründeten Schadensersatzanspruches notwendig. Wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt, lässt sich manchmal schwer abgrenzen, ob es sich um eine einheitliche Aufklärungspflicht und damit einen einheitlichen Beratungsfehler oder um zwei unterschiedliche Fehler mit unterschiedlichem verjährungsrechtlichem Schicksal handelt. Für die mangelnde Fungibilität und die Eignung zur Altersvorsorge einer Kommanditbeteiligung ist von zwei eigenständigen Aufklärungs- und Beratungspflichten auszugehen.