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BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15– “Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal


Insbesondere beim Kauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen kommt es im Nachhinein immer wieder zum Streit, ob das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, daraus Ansprüche des Käufers, bis hin zur Rückabwicklung, bestehen. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in einem Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 (NJW 2016, 2874 f.) darüber zu entscheiden, ob das Fehlen einer beim Verkauf angegebenen Herstellergarantie Grundlage für eine Rückabwicklung gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB sein kann im Sinne einer Beschaffenheit der Sache.

Anders als in der Berufungsinstanz wurde durch den Bundesgerichtshof ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der Begriff der Beschaffenheit weiter gefasst sein sollte, deshalb auch Umstände erfasst werden, welche die Beziehung der Kaufsache zu ihrer Umwelt betreffen, soweit dies nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung hat. Diese Voraussetzungen wurden durch den BGH für das Bestehen einer noch nutzbaren Herstellergarantie grundsätzlich bejaht.

Es kann somit, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, das Fehlen der Herstellergarantie den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen.