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„Grenzen der Übernahme von Sachverständigenkosten„
Das Landgericht Lübeck hatte sich in II. Instanz mit einer Schadensersatzforderung aufgrund Verkehrsunfalls, mit Beschädigung eines Pkw, zu beschäftigen. Die Haftung dem Grunde nach war unstreitig. Die Geschädigte hat die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von EUR 689,32 brutto geltend gemacht.
In I. Instanz wurde festgestellt, dass aufgrund teilweise bereits bestehender Beschädigung lediglich ein Fahrzeugschaden in Höhe von EUR 149,55 entstanden ist. Weiter wurde bereits in I. Instanz festgestellt, dass auch bei laienhafter Betrachtung erkennbar gewesen ist, dass lediglich ein Bagatellschaden durch das streitgegenständliche Unfallereignis eingetreten ist und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Fahrzeugschadens bzw. zur Feststellung des Beseitigungsaufwandes nicht erforderlich ist, vielmehr z.B. ein Kostenvoranschlag genügt hätte.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Lübeck wurde die Entscheidung bestätigt. Dabei wurde auf die nach wie vor als gültig angesehene Grenze für einen Bagatellschaden regelmäßig zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 brutto, max. EUR 1.000,00 brutto, verwiesen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht in jedem Fall, auch bei klarer Haftungslage, die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe sinnvoll ist bzw. diesbezügliche Kosten durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners getragen werden müssen.