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OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 – 4 Ss 810/14 – “Geschwindigkeitsmessung mit Laser


Es sind nach wie vor Geschwindigkeitsmessgeräte des Fabrikats Riegel FG 21-P im Gebrauch. Die Besonderheit ergibt sich insoweit nicht aus dem Messverfahren, durch Einsatz eines Laserstrahles, sondern daraus, dass durch das Messgerät selbst keine Dokumentation durch ein Foto (bezüglich des gemessenen Fahrzeuges und der gemessenen Geschwindigkeit) erfolgt. Vielmehr wird die gemessene Geschwindigkeit durch einen Messbeamten (Polizisten) abgelesen und durch einen weiteren Beamten ins Protokoll eingetragen.

Die fehlende Dokumentation unmittelbar durch das Messgerät begründet immer wieder Zweifel an der Verwertbarkeit der niedergeschriebenen Geschwindigkeit. Dies begründet sich unter anderem daraus, dass bei Beschädigungen an dem Messgerät durchaus andere Fahrzeuge gemessen worden sein können bzw. die Feststellungen allein auf den Angaben eines Polizisten, ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit, beruhen.

Wie in der Praxis üblich, wurde nunmehr durch das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 26.01.2015 – 4 Ss 810/14 (DAR 2015, 408) bestätigt, dass die Verwertbarkeit aufgrund der Zeugenaussage des Polizisten einschließlich Meßprotokoll unproblematisch sei. Insbesondere gebe es kein „4-Augen-Prinzip“ bezüglich des Ablesens des Meßergebnisses. Es hält damit die Praxis, insbesondere auch im süddeutschen Raum an, dass regelmäßig die durch einen Polizisten im Termin bestätigten Angaben, insbesondere zur ordnungsgemäßen Funktion des Messgerätes und Durchführung der Messung einschließlich Niederschrift der abgelesenen Geschwindigkeit, der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, auch wenn eine objektive Überprüfbarkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.