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Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 B 51/23 – „Fahrtenbuchauflage trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters“


Durch das Oberverwaltungsgericht Saarlouis war in einem Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 B 51/23 (NJW 2023, 2795) über die Wirksamkeit einer Fahrtenbuchauflage in Bezug auf ein Firmenfahrzeug zu entscheiden. Grundlage für die Fahrtenbuchauflage war der Umstand, dass der verantwortliche Fahrer für ein Firmenfahrzeug in Bezug auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h (2 Monate Fahrverbot, 2 Punkte) nicht ermittelt werden konnte. Auf die Anhörung des Fahrzeughalters, des Unternehmens, wurde zwar durch einen Mitarbeiter erklärt, er sei verantwortlicher Fahrer gewesen, später hat dieser sich jedoch im Bußgeldverfahren auf einen Irrtum berufen und einen anderen Fahrer benannt, welcher tatsächlich gefahren ist, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit musste eingestellt werden.

Gegen die Fahrtenbuchauflage hat der Fahrzeughalter, das Unternehmen, eingewandt, es sei auf die Anhörung im Bußgeldverfahren hinreichend mitgewirkt worden, darüber hinaus sei lediglich einmalig ein Fahrer in einem Bußgeldverfahren in Bezug auf ein Firmenfahrzeug nicht ermittelt worden. Durch das Oberverwaltungsgericht Saarlouis wurde gegenüber den vorgebrachten Argumenten, insbesondere auf Grundlage anderweitiger Entscheidungen, dargestellt, dass vorliegend durch ein Fahrtenbuch die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers möglich gewesen wäre, unter Ausschluss des geltend gemachten Irrtums und es keinen Grundsatz gibt, wonach mehrere vergleichbare Fälle vorliegen müssen, damit die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches begründet ist.

Soweit durch einen Fahrzeughalter trotz entsprechender Anhörung nicht der zutreffende Fahrer gegenüber der Bußgeldbehörde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund eines Verkehrsverstoßes mitgeteilt werden kann, droht nach der Argumentation im Beschluss des Oberverwaltungsgericht Saarlouis grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage, im konkreten Fall für das betroffene Fahrzeug für eine Zeitdauer von 15 Monaten.