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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2023 – VIII ZR 109/22 – „Zur Erlaubnis der Untervermietung einer Einzimmerwohnung


Der Kläger ist Mieter einer Einzimmerwohnung und hat den beklagten Vermieter wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts gebeten, die Untervermietung an eine namentlich benannte Person zu erlauben, was der Vermieter ablehnte. Daraufhin hat der Mieter Klage auf Erteilung der Erlaubnis erhoben, wobei vorgetragen wurde, dass die in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände des Mieters sich weiter in einem Schrank und einer Kommode im Zimmer befinden und der Kläger weiterhin im Besitz eines Wohnungsschlüssels ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung einer befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht.

Nach § 553 Abs. 1 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse hieran nach Abschluss des Mietvertrages entsteht. Das gilt nur dann nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Vorliegend hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden, ob ein Teil des Wohnraums im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB auch dann vorliegt, wenn es sich um eine Einzimmerwohnung handelt. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB in einer Einzimmerwohnung dann auszugehen ist, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Raum nicht vollständig aufgibt. Demnach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung auch an einer Einzimmerwohnung zu bejahen sein. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte oder dem mieterschützenden Zweck, so der BGH. Es gibt auch keinen sachgerechten Grund einen Mieter einer Einzimmerwohnung als weniger schutzwürdig anzusehen als einen Mieter einer Mehrzimmerwohnung. Nachdem im vorliegenden Fall der Mieter seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben hat, da er persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen hat, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren und sich den Zugriff hierauf durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert hat, hat der Bundesgerichtshof den Anspruch gegen den Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung bejaht.