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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24 – „Ersatz von Mietwagenkosten bei abgelaufenem TÜV“
Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 03.12.2024 – VI ZR 117/24 über streitige Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.024,73 zu entscheiden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % war unstreitig. Geltend gemacht wurden Mietwagenkosten wegen einer Nutzung in der Zeit vom 05.11. bis 19.11.2018, dies aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.11.2018. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Frist zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung in Bezug auf den Kläger-PKW bereits seit März 2018 verstrichen, seit mehr als 6 Monaten.
Durch die grundsätzlich eintrittspflichtige Versicherung wurde argumentiert, der Kläger habe im relevanten Zeitraum sein unfallbeteiligtes Fahrzeug nicht rechtmäßig nutzen dürfen, deshalb sei auch wegen des Entzugs kein Schaden entstanden. In 1. Instanz wurde dem Kläger der wesentliche Betrag zugesprochen, das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BGH ist der Auffassung des Berufungsgerichts, durch die jederzeitige Möglichkeit zur Stilllegung des Kläger-Pkw sei kein ersatzpflichtiger Schaden durch den Entzug des Fahrzeugs entstanden, nicht gefolgt. Vielmehr hat der BGH auf die reale Nutzungsmöglichkeit und das lediglich bestehende Risiko eines Bußgeldes verwiesen. Die grundsätzliche Berechtigung zur Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV am unfallbeteiligten Fahrzeug wurde insoweit bestätigt.