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AG Darmstadt, Urteil vom 11.06.2015 – 317 C 137/14– “Einschränkung des Versicherungsschutzes


Soweit ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird, drohen Konsequenzen in Form eines Bußgeldes/Fahrverbotes bzw. Geldstrafe/Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Insoweit handelt es sich um die bekannten Folgen.

Soweit jedoch ein alkoholisierter Fahrzeugführer einen Schaden verursacht droht darüber hinaus ein Regress der Fahrzeugversicherung. Zwar ist dieser Regress der Höhe nach begrenzt. Im Umfang der Leistung an Geschädigte werden jedoch Erstattungen eingefordert. So hatte beispielsweise das Amtsgericht Darmstadt in einem Urteil vom 11.06.2015 – 317 C 137/14 (r+s 2016, 504 f.) über einen Fall zu entscheiden, in welchem auf Grundlage eines Unfalles beim Ausparken durch eine Fahrzeugführerin mit einem Alkoholgehalt von 0,67 Promille im Blut ein anderes geparktes Fahrzeug beschädigt wurde.

An den geschädigten Eigentümer des geparkten Fahrzeuges wurden Leistungen in Höhe von EUR 2.979,20 erbracht, unterhalb der Grenze für den Regress von regelmäßig EUR 5.000,00. Da es sich um eine alkoholtypische Ursache handelt, soweit andere stehende Fahrzeuge beim Ausparken übersehen werden, wurden die Grundlagen für den Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigt. Nach der Alkoholisierung wurde grobe Fahrlässigkeit angenommen und darauf gestützt eine Quote von 75 % für den Regress bejaht, so dass die Versicherungsnehmerin/Fahrerin der eigenen Versicherung EUR 2.234,40 zu erstatten hatte.