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BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20 – “Durch die Schonfristzahlung wird nur die fristlose Kündigung unwirksam“


Kommt es zu einem Zahlungsverzug, wird regelmäßig vom Vermieter eine fristlose außerordentliche und hilfsweise fristgemäße ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Mieter hat gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches insbesondere durch Zahlung der offenen Mieten die Kündigung unwirksam werden zu lassen. Diese Wirkung erstreckt sich aber nur auf die fristlose Kündigung, was der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits seit dem Jahr 2005 entschieden hat. Das Landgericht Berlin hat diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil kritisiert und entschieden, dass auch die ordentliche fristgerechte Kündigung unwirksam wird. Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 13.10.2021 weiter fest und bekräftigt seine seit 2005 bestehende Rechtsprechung. Er hebt das Urteil des Landgerichtes Berlin auf und verweist den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichtes Berlin zurück, damit dort noch fehlende Feststellungen getroffen werden. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof insbesondere an, dass die beschränkte Wirkung des Nachholrechtes des Mieters dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht und der Richter gemäß den Vorgaben im Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebunden ist und diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern kann. Auch hat das Landgericht Berlin die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung missachtet, so der BGH. Demnach bleibt es bei der Rechtsfolge, dass selbst bei etwaigen Zahlungen das Mietverhältnis trotzdem durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung beendet werden kann.