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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.02.2021-7 AZR 108/20 – “Achtung bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages!“


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 24.02.2021 bekräftigt, dass bei einer Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrags nur die Verlängerung selbst im Verlängerungsvertrag geregelt sein darf und keine sonstigen Vertragsbedingungen geändert werden dürfen.

Im zu entscheidenden Fall war das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits zweimal befristet worden, nach der zweiten Befristung, während der der Klägern in Vollzeit arbeitete, schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach die Befristung ein weiteres Mal verlängert werden sollte und der Kläger auf seinen Antrag hin wieder in Teilzeit beschäftigt werden sollte.

Der Arbeitnehmer klagt gegen die Unwirksamkeit der letzten Befristung und gewinnt. Die letzte Vertragsverlängerung sei keine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, da die Parteien nicht nur die Laufzeit des befristeten Vertrages geändert haben, sondern auch die Arbeitszeit des Klägers herabgesetzt und damit andere Arbeitsbedingungen vereinbart haben. Anpassungen der arbeitsvertraglichen Regelungen zusammen mit der Verlängerung sind nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn es sich um eine Anpassung des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage handelt, oder wenn Arbeitsbedingungen vereinbart werden, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch habe.

Die Befristung war im Ergebnis also unwirksam und es bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Arbeitgebern, die mit ohne Sachgrund befristeten Mitarbeitern Verlängerungsvereinbarungen schließen wollen, dabei aber auch gleichzeitig sonstige, neue Regelungen vereinbaren wollen, muss zu einer Zweiteilung geraten werden, einerseits die Verlängerung zu regeln und in einer zweiten, nachgelagerten Vereinbarung dann gegebenenfalls sonstige weitere notwendige/gewollte Änderungen des Arbeitsvertrages.