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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2024 -16 UF 144/23 – „Doppelverwertungsverbot bei der Immobilienfinanzierung?“
Wird im Falle einer Trennung bzw. Scheidung sowohl Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt) sowie Zugewinnausgleich geltend gemacht und steht eine noch finanzierte Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten, taucht die Problematik des Doppelverwertungsverbotes in Bezug auf Tilgungsleistungen für das Objekt auf. Über einen solchen Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss vom 17.07.2024 -16 UF 144/23 (NJW 2025, 594) zu entscheiden.
Es wurde von Seiten des OLG Stuttgart auf die geänderte Rechtsprechung bezüglich der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auch bei der Unterhaltsberechnung abgestellt. Entgegen der früheren Rechtsprechung werden nicht nur Zinszahlungen, sondern auch Tilgungsleistungen, bis zur Höhe eines Wohnwertes, bei der Unterhaltsberechnung in Abzug gebracht. Demgemäß steht jedoch aus der Sicht des OLG Stuttgart in beiden Bereichen, Unterhalt und Zugewinnausgleich, der Belastung (Zins und Tilgung bzw. die Restschuld) ein positiver Wert (Wohnwert im Unterhalt bzw. Verkehrswert im Zugewinnausgleich) gegenüber, sodass tatsächlich wirtschaftlich keine doppelte Belastung eintritt. Unter diesem Gesichtspunkt war für den beschriebenen Sachverhalt des Alleineigentums eines Ehegatten an einer finanzierten Immobilie kein Fall einer Doppelverwertung gesehen worden, soweit sowohl Unterhalt wie auch Zugewinnausgleich geltend gemacht wird und in beiden Bereichen eine Berücksichtigung des Darlehens erfolgt.