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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 – “Die streitige Erstattung aufgrund Corona-Schutzmaßnahmen beim BGH“
Bei Regulierung von Ersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalles sind oftmals auch für den Einzelfall relativ geringe Beträge hoch streitig. So war durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 (r+s 2023, 185 ff.) darüber zu entscheiden, ob die durch einen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Begutachtung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges berechnete Kosten als „Covid-19 Schutzmaßnahmen“ in Höhe von Euro 17,85 brutto durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen sind, vorliegend geltend gemacht als Freistellungsanspruch.
Das in I. Instanz zuständige Amtsgericht hat die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten bestätigt, das Berufungsgericht hat den hälftigen Betrag zugesprochen, Schutzmaßnahmen vor Beginn der Begutachtung seien als Arbeitsschutzmaßnahmen nicht erstattungsfähig, lediglich die zusätzlichen Ausgaben zur Desinfektion vor Rückgabe an den Kunden. Durch den Bundesgerichtshof wurde die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht (Landgericht Stuttgart) zurückverwiesen. Auf Grundlage des maßgeblichen Prozessstoffes im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass keine detaillierte Vergütungsvereinbarung bei Auftragserteilung geschlossen wurde, sodass die ortsübliche Vergütung und mangels Feststellung insoweit eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen, unter allgemeinen Gesichtspunkten des Werkvertragsrechts, in Betracht kommt. Entgegen der Beanstandung durch das Berufungsgericht wurde es nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender Feststellung die Kosten insgesamt erstattungsfähig sind. Für den vorliegenden Fall wurde, in Bezug auf die Freistellung von Sachverständigenkosten, für den Geschädigten lediglich darauf abgestellt, ob diesem ein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Weiter wurde ein Anspruch auf Freistellung lediglich dann infrage gestellt, soweit die geforderte Vergütung „auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war“.
Da ein Geschädigter nicht regelmäßig Gutachten zur Feststellung eines Unfallschadens beauftragt, dürfte jedenfalls bei Auftragserteilung an Sachverständigenorganisationen (TÜV, Dekra usw.) sowie öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ein solcher Vorwurf, mit Einschränkung des Anspruchs auf Erstattung/Freistellung, regelmäßig nicht begründbar sein.