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OLG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2014 – I-1 U 101/13 – “Die Haftung des Einsteigenden


Kommt es zur Kollision zwischen einer geöffneten Fahrzeugtüre und einem vorbeifahrenden Fahrzeug entsteht oftmals Streit darüber, durch wen die Haftung für den Schaden zu tragen ist. Regelmäßig ist Einwand des Vorbeifahrenden, die Türe sei überraschend geöffnet worden oder hätte sich während der Vorbeifahrt weiter geöffnet. Dagegen wird durch den Fahrzeugführer, an dessen Fahrzeug die Türe offen ist, oftmals eingewandt, vor der Kollision sei bei guter Sicht die Türe bereits längere Zeit offen gestanden bzw. durch den Vorbeifahrenden sei ein erforderlicher Seitenabstand nicht eingehalten worden.

In einem Urteil vom 04.03.2014 – I-1 U 101/13 hatte unter anderem das OLG Düsseldorf (zfs 2015,196) über die Haftungsfrage bei Kollision mit einer geöffneten Türe zu entscheiden. Im zu entscheidenden Fall war eine hintere Türe geöffnet und ein Zeuge hat während der Kollision ein Kind auf der Rückbank, im Kindersitz, angeschnallt. Durch das OLG Düsseldorf wurde, gestützt auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 06.10.2009, DAR 2010, 134) betont, dass hinsichtlich des Ein- und Aussteigens der gesteigerte Sorgfaltsmaßstab des § 14 StVO wesentliches Gewicht hat. Nachdem ein zu geringer Seitenabstand des Klägers nicht festgestellt werden konnte, blieb es bei der alleinigen Haftung desjenigen, an dessen Fahrzeug die Türe geöffnet war.

Die Entscheidung zeigt die besondere Bedeutung gewisser, gefahrenträchtiger Verhaltensweisen, welche in der StVO mit einem besonderen Sorgfaltsmaßstab versehen wurden, wozu auch beispielsweise die Einfahrt oder Ausfahrt zu Privatgrundstücken, der Spurwechsel oder die Rückwärtsfahrt zählen.