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BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 – VIII ZR 281/13 – “Die fiktive Abrechnung


Nach gefestigter Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unfallgeschädigter seinen Schaden auch fiktiv, ohne Durchführung/Nachweis einer Reparatur abrechnen kann, einen Fahrzeugschaden insbesondere auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Seit einiger Zeit wurde hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Kosten, der maßgeblichen Stundenverrechnungssätze für die Arbeitszeit, durch den Bundesgerichtshof jedoch die Möglichkeit der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt eröffnet. In einem Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14 – hatte der Bundesgerichtshof erneut die Möglichkeit, zu den wesentlichen Grundlagen bei fiktiver Abrechnung Stellung zu nehmen. Insoweit wurde ausgeführt:

Ein Geschädigter darf bei einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturbasis, soweit zulässig, grundsätzlich die Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zugrunde legen (beispielsweise Urteil vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02). Es wurde auch bestätigt, dass dieser Anspruch regelmäßig besteht, unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollständig fachgerecht, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird.

Sodann wurde betont, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht jedoch die Verweisung der gegnerischen Versicherung, bei fiktiver Abrechnung, auf eine mühelos und ohne weiteres erreichbare, gleichwertige jedoch günstigere Werkstatt akzeptieren werden muss. Als Maßstab für die Gleichwertigkeit wird dabei der Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Als Einschränkung, aufgrund mangelnder Zumutbarkeit für den Geschädigten, wurde weiter bestätigt, dass im Regelfall bei Fahrzeugen bis 3 Jahre nach der Zulassung, aufgrund der Gewährleistung des Herstellers, eine Verweisung nicht in Betracht kommt (beispielsweise Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09). Maßgeblich für das vorliegende Urteil wurde dann weiter ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit auch dann besteht, soweit sich der niedrigere Preis nur aus einer Sondervereinbarung der gegnerischen Versicherung mit der Werkstatt, auf welche verwiesen wird, ergibt, dieser Preis nicht allgemein zugänglich ist.

Es ist aufgrund dieser Entwicklung, dem Anerkenntnis der Verweisungsmöglichkeit durch die gegnerische Versicherung, eine erheblich weiter gehende Argumentation bei fiktiver Abrechnung erforderlich.