Project Description
BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 – „Der Streit über das Sachverständigenhonorar“
In jüngster Zeit wurde von Seiten des Bundesgerichtshofes grundlegend über das sogenannte Werkstattrisiko entschieden, d.h., ob und bejahendenfalls in welchem Umfang durch einen Geschädigten oder den Schädiger abgerechnete jedoch nicht ausgeführte oder unnötig ausgeführte Arbeiten oder sonst überhöhte Kosten in einer Reparaturwerkstatt zu tragen sind. Die diesbezüglichen Grundsätze wurden nunmehr in einem Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 (NJW 2024, 2035) auf die Kosten eines Sachverständigen, wegen der Erstellung eines Schadengutachtens, übertragen.
Hat der Geschädigte die Rechnung eines Sachverständigen noch nicht bezahlt und besteht hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten Streit, forderte der Geschädigte jedoch eine Zahlung an den Sachverständigen, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, kann dieser sich darauf berufen, dass das Risiko einer fehlerhaften Abrechnung/Tätigkeit des Sachverständigen beim Schädiger liegt. Anders ist dies, sollte der Geschädigte Zahlung an sich selbst verlangen, dann hat dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich entstanden bzw. notwendig gewesen sind.
Für den zu entscheidenden Fall, dass Schadensersatzansprüche wegen Erstattung von Gutachterkosten an den Sachverständigen selbst abgetreten worden sind, dieser nunmehr offene Differenzbeträge geltend macht, wurde entsprechend entschieden. Der Sachverständige, welcher aus abgetretenem Recht vorgeht, kann sich nicht darauf berufen, dass Risiken einer unzutreffenden Abrechnung durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Sollte somit Streit über die Höhe der berechtigten Gutachterkosten entstehen, kommt es aus Sicht des Geschädigten wesentlich darauf an, wie eine Forderung bzw. ein Antrag gestellt wird.